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Satzung
der Deutsch-Lettischen Juristenvereinigung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namens: "Deutsch-Lettische Juristenvereinigung" und soll
in das Vereins eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz
"eingetragener Verein" ("e.V")
- Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
- Das Geschäftsjahr der Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Vereins
- Der Zweck des Vereins ist es, ein Forum für Kontakte zwischen lettischen und deutschen
Juristen zu bieten sowie der Berufsbildung deutscher und lettischer Juristen zu dienen.
Dadurch sollen sowohl Kenntnisse über die Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Lettland sowie die deutsch-lettischen Rechtsbeziehungen vermittelt als
auch das Verständnis der beiden Völker für einander und die gegenseitige Toleranz
gefördert werden.
- Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veröffentlichung von Beiträgen
aus Wissenschaft und Praxis und die Durchführung von Bildungsveranstaltungen über Fragen
des deutschen und lettischen Rechts und der deutsch-lettischen Rechtsbeziehungen; ferner
durch die Veranstaltung von gemeinsamen Tagungen deutscher und lettischer Juristen und die
Vermittlung von Studien- und Arbeitsaufenthalten im jeweils anderen Lande.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. es bedarf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürlich und juristische Personen werden.
- Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag. Der
Antragsteller kann gegen eine Ablehnung des Antrages Beschwerde einlegen, über die die
Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung Beschluß faßt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt,
Ausschluß eines Mitglieds oder Streichung der Mitgliedschaft; bei juristischen Personen
endet sie auch durch Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum
Schluß eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstige Vermögensvorteile aus den
Mitteln des Vereins. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluß des Vorstandes zulässig, wenn
das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung
des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist erst nach Ablauf von 3 Monaten
nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, das einen Hinweis auf die Streichung enthalten
muß, zulässig.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages
verpflichtet. Der Beitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig.
- Die Höhe des von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Mitgliedsbeiträge
abzusehen oder Stundung zu gewähren.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus einem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden sowie
einem weiteren Mitglied als Schriftführer und Schatzmeister. Der 1. und 2. Vorsitzende
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist auch einzeln
zur Vertretung des Vereins befugt.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der
erschienenen Mitglieder gewählt; jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt,
bis ein Nachfolger gestellt bzw. gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe
seiner Amtszeit aus, so besteht der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung, in der Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden
Mitgliedern.
- Sämtliche Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt, Wiederwahl ist möglich.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er gibt sich zu diesem Zweck eine Geschäftsordnung. Der Vorstand
stellt den Haushaltsplan der Vereinigung auf und beschließt die Verwendung der Mittel.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand
mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Gleichzeitig mit
der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung gilt mit der Absendung
des Einladungsschreibens als bewirkt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind
schriftlich mindestens 2 Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Die
Mitgliederversammlung soll mit einer fachlichen Veranstaltung verbunden werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied,
das zuvor von der Mitgliederversammlung bestimmt worden ist, geleitet.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn
es das Vereinsinteresse gebietet oder Vereinsmitglieder, die mindestens 1/5 aller Stimmen
repräsentieren, dies schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen.
- Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlußfähig. Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich in den
Fällen des § 8 Abs. 5 S. 4 und § 9 Abs. 1 S. 1 der Satzung.
Ist die Mitgliederversammlung nach Satz 2 dieser Abschrift nicht
beschlußfähig, beruft
der Vorstand binnen einer Frist von 4 Wochen eine neue
Mitgliederversammlung ein, die
dann unabhängig von den erschienenen Mitgliedern beschlußfähig ist.
Der Vorstand
weist innerhalb der Einladung auf diesen Umstand ausdrücklich hin.
Jedes erschienene
Mitglied darf von maximal 2 Mitgliedern bevollmächtigt werden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung
faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern das
Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Die Stimmen werden offen abgegeben,
sofern nicht geheime Abstimmung gewünscht wird.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der
erschienenen
Mitglieder, sofern diese wenigstens 50 % aller Mitglieder
repräsentieren.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das
vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Protokollführer ist jeweils ein Mitglied des Vorstandes.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Vereinigung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
2/3 der erschienenen Mitglieder, sofern diese wenigstens 50 % aller Mitglieder
repräsentieren, aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder
Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Restvermögen der Vereinigung nach
durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung.
- Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert Beschluß zu fassen.
Der Vorstand wird ermächtigt, durch einstimmigen schriftlichen
Beschluß Satzungsänderungen vorzunehmen, die im Zuge des Eintragungsverfahrens von den
beteiligten Behörden zwingend verlangt werden.
22.08.1998
Sollten Sie Fragen zum Satzungsinhalt haben, wenden Sie sich bitte per Telefon, E-mail oder Brief an eine unserer Geschäftsstellen (Kontakt).
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